Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

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Bernd
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Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Bernd »

An alle mal zur Info, was als Kommissionsvorschlag seit Juli 2023 vorhanden ist, leider wie immer mehr oder minder im Hintergrund ohne medialen Aufschrei:

(ist natürlich eh klar, rechte Verschwörungstheorie usw., "Niemand hat vor eine Mauer zu bauen"...die übliche Leier - leider aber wahr)

Wers nicht glaubt kann selber lesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 2023PC0451

Auszugsweise:

Brüssel, den 13.7.2023

COM(2023) 451 final

2023/0284(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 292 final} - {SWD(2023) 255 final} - {SWD(2023) 256 final} - {SWD(2023) 257 final}


Artikel 24
Übergabe von Altfahrzeugen an zugelassene Verwertungsanlagen

(1)Alle Altfahrzeuge werden zur Verwertung an zugelassene Verwertungsanlagen übergeben.

Artikel 26
Pflichten des Fahrzeugeigners

Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss

a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;

b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.

Artikel 37
Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen

Für die Zwecke der Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug muss der Fahrzeugeigner gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Fahrzeug interessiert ist, oder gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Bei der Bewertung des Status eines Gebrauchtfahrzeugs überprüfen der Fahrzeugeigner, andere Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden, ob die Kriterien des Anhangs I erfüllt sind, um festzustellen, ob es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt.

ANHANG I - KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN

1.Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;

b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;

c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;

d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;

e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:

i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;

ii) Sitzverankerungen und -gelenke;

iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;

iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;

f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;

g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.

2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.

3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn

a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;

b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;

c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;

d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;

e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder

f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.

z.B: g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.

wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Also Motor oder Getriebetausch = Ende Gelände...ausser heimlich selber

übrigens alle Ex-Camel trophy Landy sind leider auch zu verschrotten:

d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasse



Jetzt hilft nur mehr, falls irgendwas noch hilft, mit den betreffenden Passagen alle Lobby Gruppen aufschrecken - weil damit klar ist, dass das nicht eine rechte Verschwörungstheorie ist...
unverhofft
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von unverhofft »

Man kann sich nur doch noch an den Haaren raufen, ob dieser ständigen Gängelei von „oben“..
Und gefühlt wird es immer schneller immer mehr, was darauf hin deutet, dass das System vielleicht nicht mehr lange funktionieren wird!?

Danke für den Fund!

Gruss - Hannes
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Pinzi-Süd
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Pinzi-Süd »

Ich beobachte das Thema seit September.
Da kochte das langsam in Facebook und Telegramgruppen hoch.
Leider wird es bisher nicht wirklich von Verbänden und der Automobilindustrie aufgegriffen.

Ja, je irrer die Gesetzt, desto näher das Ende.


Grüße Karsten
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Wolfram
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Wolfram »

Guten Morgen,

das klingt schon sehr nach EU und Zeitgeist. Insofern sicher gut, wenn man versucht dagegen was zu unternehmen.

Aber wer soll das kontrollieren? Wenn ich in meiner Garage aus Einzelteilen ein Auto zusammensetze, das merkt doch sowieso keiner. Wenn Gebrauchtteile gehandelt werden, das ist auch erlaubt. Wenn aus Gebrauchtteilen dann doch wieder ein Auto wird - wer will da bitte kucken, ob dieses Auto mal im Wasser war oder ob das Getriebe getauscht wurde?

In Fachwerkstätten könnte sich das auswirken, die reparieren dann u.U. bei Motorschaden das Auto nicht mehr. Aber auch da wäre die Frage, wer soll das kontrollieren?

Die Tendenz haben wir ja sowieso schon, daß viele Autohändler keine Lust auf Reparaturen haben. Wir hatten hier einen Bosch-Dienst, der mir vor 10 Jahren die Einspritzpumpe vom alten Dieselmotor repariert hat. Jetzt ist der weg und der selbe Händler sagt nur "machen wir nicht". Also je älter ein Auto, desto weniger Reparatur gibt es. Ersatzteile werden ja auch nicht angeboten für ältere Autos - da macht die EU Verordnung an sich keinen so großen Unterschied.

Gruß

Wolfram
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von exilfranke »

Das Thema wird seitens der grossen Oldtimerverbände durchaus europaweit aktiv parlamentarisch bearbeitet. Kein Grund, ins Hyperventilieren zu geraten.

Ab dieser Stelle darf ich dann ganz schamlos dazu Auffordern, euch in einem Klub einzuschreiben.

Deren Dachverbände leisten Lobbyarbeit, und das ist für unsere Szene enorm wichtig.

Von der Autoindusrrie haben wir nur erwartbares zu erwarten, und das dürfte in der Regel nicht unseren Zielen dienen.

Ansammlungen von Äusserungen von Individualisten auf Werbeplattformen sind das eine, parlamentarische Arbeit ist das andere. Letzteres passiert mit enormem ZEIT und Geldaufwand einzelner Menschen, und dementsprechend werden die Menschen durchaus in Berljn, Brüssel und hoffentlich auch Wien gehört.

Nur, weil jetzt wieder alle im social media in höchste Vibration geraten, heisst das nicht, dass die Verbände nicht an der Sache dran sind Die arbeiten halt anders und blasen nicht minütlich alle Neuigkeiten übers weltweite Netz raus.

Also, statt dort mitzurotieren und im eigenen Saft zu kochen, unterstützt euren lokalen Oldtimerklub, solange der wiederum in der Fiva organisiert ist. Und wer in einem Klub ist, der noch nicht organisiert ist, bitte wirkt darauf hin. Die Mitgliederzahl, die hinter unseren Vorsprechern steht ist deren schärfstes Schwert bei den Verhandlungen !


euer exilfranke,

Fördermitglied IKM
https://www.kulturgut-mobilitaet.de/
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von exilfranke »

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Gregorix
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

Bin kein Vereinsmeier und keine die Fiva auch nicht. Aber in allen Pressetexten, die ich dazu gelesen habe wir dam Thema vorbei argumentiert.
Die Arhumentation lautet wie folgt:
Selbstverständlich besthet keine Verschrottungspflicht und das Reparieren wird sogar gefördert. Eine Pflicht zur verschrottung ist nirgends im Text enthalten.

Problematisch ist, dass in dieser Verordnung auch Richtlinien drinnen stehen, wann ein Auto als nicht mehr reparierbar gilt und damit ein Verschrottungsnachweis erforderlich ist. Dies ist natürlich erst einmal nachvollziehbar, weil ohne denen die ganze Regelung sinnlos ist, die ja sicherstellen soll, dass Autowracks in den Recycling Zyklus eingebracht werden und icht irgendwo deponiert.

Dort stehen dann so dinge drinnen wie.
Als Altfahrzeug gilt ein Fahrzeug dann, wenn es wirtschaftlich nicht mehr repariert werden kann, oder ganze Aggregate wie Motor oder Getriebe getauscht werden müssen.
Oder: Wenn das Fahrzeug bis zum Armaturenbrett im Wasser war etc..
oder..wenn es über 2 jahre nicht mehr Angemeldet war

Der Austausch von Aggragten ist in der Oltimerszene eher eine Standartreparatur, auch Neufahrzeuge erhalten gelegentlich Tauschmotore. Getriebe werden auch meist getauscht und selten repariert..etc. Das wird niemals Thematisiert, ist für die FIVA vermutlich aber noch nachvollziehbar und wird vielleicht wegargumentiert.
Das bei einem Geländewagen der Zustand: bis zum Armaturenbrett im Wasser aber keiensfalls ein Ko Kriterium sein kann, davon versteht die FIVA sicher nix.
Nach diesen Kriterien müsste ich meinen (noch nicht ganz fertig) Generalüberholten 718 K umgehend verschrotten weil ein Altfahrzeug..Der hat einen Tauschmotor, ein Tauschgetriebe und war mehrfach bis weit über das Armaturenbrett im Wasser (und ist schon mehr als 2 Jahre ohne Kennzeichen)
Also zusammengefast: die Verordnung mag unproblematisch sein..das was da dranhängt ist absolut Weltfremde Sesselfurzer Bürkratie, die leider wie so oft sehr wohl Anlass zum Hyperventilieren bietet.
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Bernd
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Bernd »

Gregorix hat geschrieben: Mi Feb 21, 2024 16:48 die Verordnung mag unproblematisch sein..
Ist sie eben nicht - wenn der Vorschlag so durchgeht ist das direkt wirksames Unionsrecht - habs aber aufgegeben, es werden sofort wieder die üblichen Artikel zitiert, die völlig am Thema vorbeigehen...alles andere ist eh Verschwörungstheorie...

Hinterher aber nicht jammern...
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Gregorix
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

Bernd hat geschrieben: Do Feb 22, 2024 13:10
Gregorix hat geschrieben: Mi Feb 21, 2024 16:48 die Verordnung mag unproblematisch sein..
Ist sie eben nicht - wenn der Vorschlag so durchgeht ist das direkt wirksames Unionsrecht - habs aber aufgegeben, es werden sofort wieder die üblichen Artikel zitiert, die völlig am Thema vorbeigehen...alles andere ist eh Verschwörungstheorie...

Hinterher aber nicht jammern...
Da war ich wohl missverständlich. Gemeint habe ich: der unmittelbare Verordnungstext enthällt vielleicht keine direkten Verpflichtungen alte Autos zu verschrotten. Mit den dazu gehörigen Anhängen und Erläuterungen wirds aber gemeingefährlich. In so ferne hast du natürlich recht. Die Verordnung in ihrer Gesamtheit IST problematisch. Argumentiert wird aber immer nur mit dem unmittelbaren Verordnungstext, in dem erst mal nix "böses" drinnen steht.

Fakt ist: so wie das Gesamtkonvolut (soweit ich es gelesen habe) formuliert ist, könnte ich dazu verpflichtet werden meinen 718K, der aktuell einen Marktwert von vielleicht 80.000€ (oder mehr) hat, ordnungsgemäß zu verschrotten weil er gemäß Verordnungsanhang (mindestens) 4 Kriterien für ein Altfahrzeug erfüllt.
Zuletzt geändert von Gregorix am Sa Feb 24, 2024 14:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Gregorix
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

Das ist das Problem: In der Verordnung steht drinnen, dass es verpflichtende Kriterien zur definition eines Altfahrzeuges (und damit Abfall) geben muss und dass dies Kriterien in dem nachfolgenden Anhang festgelegt sind. Das bedeutet, wenn zu mindest 1es dieser Kriterien erfüllt ist, ist euer Auto kein Gebrauchtfahrzeug (mit Bestandsschutz etc.) mehr, sondern ein Altfahrzeug und damit rechtlich Abfall (ohne jglichen Bestandsschutz, dafür aber mit Handelseinschränkung und Entsorgungsverpflichtung)

ANHANG I
KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST
TEIL A
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN

1.Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
i) Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;
ii) Sitzverankerungen und -gelenke;
iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;
iv) Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;
f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.

2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.

3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn

a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;
b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;
c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;
d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;
e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder
f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.

TEIL B

VORLÄUFIGER KRITERIENKATALOG FÜR ALTFAHRZEUGE

Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:

a)Es fehlen Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)der Fahrzeugeigner ist unbekannt;
c)es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen;
d)das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; oder
e)es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben.
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Mojohand »

Hallo Forum.
heute war die neue "Oldtimer Markt" im Briefkasten, für Abonenten ein paar Tage früher als am Kiosk. Da wurde auch über das Thema Reparaturverbot usw. berichtet, als ich das gelesen hatte, kam ich zu dem Schluss, dass ich mir keine Sorgen machen muss.

Grüße Bernd
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Gregorix
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

Hallo Bernd, kannst du uns auch sagen, was dich zu diesem Schluss veranlasst hat?
Ich habe nämlich auch bereits viele Presseartikel gelesen, die allesamt zu dem Schluss kommen, dass sich Gebrauchtfahrzeug Besitzer keine Sorgen machen müssten.
Alle Artikel argumentieren aber am Thema vorbei.
Die Argumentation lautet immer in etwas so:
In der Verordnung wird nirgends verlangt, das Gebrauchtfahrzeuge verschrottet werden, ganz im Gegenteil soll das Reparieren und Instandhalten gefördert werden um unsachgemäße Entsorgung zu vermeiden und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen.
Was nicht analysiert wird sind folgende Konsequenzen aus der Verordnung:
Zur nachhaltigen Nutzung werden den Herstellern Vorschriften zur Reparierbarkeit gemacht (trifft auf neue Autos zu.
Für alte Autos, die diesen Kriterien nicht entsprechen muss eine gesetzlich eindeutige Regelung gefunden werden, damit diese, sobald sie nicht mehr reparierfähig sind, gesichert der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden. Dies geschieht über die Definition Altfahrzeug gemäß oben zitierten Anhang.
Der Unterschied zwischen Gebrauchtfahrzeug und Altfahrzeug ist: das erste ist noch ein Fahrzeug im rechtlichen Sinne, das zweite ist rechtlich Abfall.
Für Abfall gilt die Entsorgungs und Recycling Pflicht.
Damit ist der Zweck der Verordnung Förderung der Kreislaufwirtschaft sichergestellt.
Mit DIESEN Kriterien wird aber nahezu jedes Gebrauchtfahrzeug, welches nicht mehr permanent im täglichen Gebrauch ist, oder restauriert werden muss, oder kein Straßenauto ist, zu Abfall.
Damit ist es kein Gebrauchtfahrzeug mehr und alle Argumente in die Richtung: wir müssen uns keine Sorgen machen, werden obsolet.

Also nochmals zusammengefasst: für Gebrauchtfahrzeuge ist die Verordnung unkritisch, kritisch ist, dass nach der Verordnung jedes Gebrauchtfahrzeug plötzlich und unsachgemäß zu einem Altfahrzeug werden kann, welches verschrottet werden muß.

Und ich möchte das Beispiel noch einmal Bringen; mein generalüberholter 718 ist Abfall:
Seit mehr als 2 Jahren nicht überprüft, oder angemeldet
Zerlegt
Hat einen Tausch Motor
Würde mehrfach im Wasser betrieben
Hat dadurch einen Elektrischen Schaden erlitten
War Diesel und Ölundicht
Zur Reparatur müssten ganze Aggregate ausgetauscht werden
Erfüllt derzeit ( noch) nicht die Kriterien, um eine technische Überprüfung zur Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überstehen.
Vor der Restaurierung waren auch Teile der Karosserie durchgerostet, und die Grundierung an mehreren Stellen beschädigt....
Die Reparaturkosten übersteigen möglicherweise den Marktwert

Ich sehe da sehr viel Grund zur Sorge...
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von plipp56 »

Ich hab mir die ganze Verordnung noch nicht durchgelesen wegen Zeitmangels, aber schon einen Absatz gefunden wo steht > Historische Fahrzeuge ausgenommen < ! Hab dann nicht mehr weitergelesen.
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Pinzi-Süd »

Da gibt es nur ein paar Einschränkungen. Will nicht schwarzmalen, aber:
glaube jedoch nicht, daß Trophy Umbauten und zu Wohnmobilen (nicht einfach mit "6" Schrauben rückrüstbar) umgebaute Fahrzeuge unter historisches Interesse fallen.
Wenn man den Absatz genau auslegt dürften das in D nur Fahrzeuge mit H Kennzeichen sein.

7. „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder
von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
— es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen,
— sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird
nicht mehr hergestellt,
— es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden
nicht wesentlich verändert;
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Bernd
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Bernd »

Hallo Forum.
heute war die neue "Oldtimer Markt" im Briefkasten, für Abonenten ein paar Tage früher als am Kiosk. Da wurde auch über das Thema Reparaturverbot usw. berichtet, als ich das gelesen hatte, kam ich zu dem Schluss, dass ich mir keine Sorgen machen muss.

Niemand hat vor, eine Mauer zu bauen...

plipp56 hat geschrieben: So Feb 25, 2024 12:06 Ich hab mir die ganze Verordnung noch nicht durchgelesen wegen Zeitmangels, aber schon einen Absatz gefunden wo steht > Historische Fahrzeuge ausgenommen < ! Hab dann nicht mehr weitergelesen.
Als sie die Gewerkschafter holten hab ich geschwiegen - ich war ja kein Gewerkschafter..

Als sie die Sozialisten holten hab ich geschwiegen, ich war ja kein Sozialist..

Als sie die Kommunisten holten, hab ich geschwiegen, ich war ja kein Kommunist..

Als sie mich holten, war niemand mehr da, der was hätte sagen können

Und genau darauf bauen alle Politiker - Divide et impera


Es ist echt erstaunlich, daß, selbst wenn man den Text zitiert, kopiert, etc. - wo jeder selbst lesen könnte was das wirklich bedeutet, eine ganze Szene krampfhaft wie das Kaninchen vor der Schlange sich die Augen zuhält...
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

plipp56 hat geschrieben: So Feb 25, 2024 12:06 Ich hab mir die ganze Verordnung noch nicht durchgelesen wegen Zeitmangels, aber schon einen Absatz gefunden wo steht > Historische Fahrzeuge ausgenommen < ! Hab dann nicht mehr weitergelesen.
Dir ist aber schon klar, dass dein gelber Pinzi die strengen EU Kriterien für ein historisches Fahrzeug NICHT erfüllt?
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Pinzi-Süd »

Bernd hat geschrieben: Mo Feb 26, 2024 8:21 Es ist echt erstaunlich, daß, selbst wenn man den Text zitiert, kopiert, etc. - wo jeder selbst lesen könnte was das wirklich bedeutet, eine ganze Szene krampfhaft wie das Kaninchen vor der Schlange sich die Augen zuhält...
Darum bin ich mit den Aussagen "Verbände sind aktiv" so vorsichtig bzw. kritisch.
Kenne das aus einem Sport Bereich, da werden staatlicherseits die Vorschriften immer weiter verschärft und die Verbände sind nur zum Teil (v.a. in ihrem bevorzugten Disziplinen) aktiv oder legen sich selbst noch weitere Hürden in den Weg, anstatt daß man gesamt vernünftig zusammenarbeitet und so etwas im Keim erstickt.
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von plipp56 »

Gregor, da stimme ich Dir zu, die anderen 8 aber schon! Obwohl der " beige" lt. Zulassung historisch ist, bin ich sicher nicht der Einzige der einen modifizierten Pinz hat, zB. Richard, Robert etc, warten wir ab wie sich dieser Entwurf entwickelt, rückbauen läßt er sich allemal.
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

"die Verbände sind aktiv" werte ich in diesem Zusammenhang eher als gefährliche Drohung.
Wie in dem Beispiel mit den Sport Verbänden ist es auch, und ganz besonders in der Oldtimer Verbands Szene so, dass es da riesen Rivalitäten gibt, zwischen der dominierenden: Oldtimer müssen auf Hochglanz poliert in besser als neu Zustand erhalten sein; Fraktion und den auch Oldtimer sollen ruhig genutzt werden und das darf man ihnen auch ansehen bzw auch youngtimer mit Narben sind erhaltenswert Fraktionen. Letztere sind in den Verbänden und Vereinen leider nicht sehr respektiert. Daher fürchte ich, werden die "Verbände" die Verordnung bestenfalls in die Richtung beeinflussen, dass ihre Schätze nicht mit unserem Müll gleichgestellt wird. Aus Sicht der Oldtimer Clubs sind unse Interessen bei den Autofahrer Verbänden ADAC, ÖAMTC etc. aufgehoben. Die haben aber überhaupt kein Interesse gegen die Fahrzeugindustrie Position zu beziehen und kämpfen daher sehr halbherzig um die Rechte der Gebrauchtfahrzeug Besitzer. Wäre der Panne Service nicht so gut, hätte ich dem ÖAMTC aus diesem Grund schon lange dem Rücken gekehrt.
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Re: Reparaturverbot - Verschrottungspflicht - Neudefinition Altfahrzeug

Beitrag von Gregorix »

plipp56 hat geschrieben: Di Feb 27, 2024 20:14 Gregor, da stimme ich Dir zu, die anderen 8 aber schon! Obwohl der " beige" lt. Zulassung historisch ist, bin ich sicher nicht der Einzige der einen modifizierten Pinz hat, zB. Richard, Robert etc, warten wir ab wie sich dieser Entwurf entwickelt, rückbauen läßt er sich allemal.
Eben darum verstehe ich nicht, dass du die Gefahr für dich ( und uns) nicht siehst (sehen willst?)
Vielleicht solltest du einmal die, von mir geposteten Kriterien lesen. Da ist nix mit Rückbauen, wenn der Motor nicht mehr original ist, oder das Auto im Zuge der Restauration mehr als 2 Jahre kein Pickerl mehr hatte, oder das Auto Offroad Schäden erlitten hat, die Restauration nicht wirtschaftlich ist etc. Tatsächlich glaube ich, dass es hier fast niemanden gibt, der nicht von den Auswirkungen dieser Verordnung gefährdet ist. Daher sollte niemand die Augen verschließen und wegschauen, auch wenn die Chance, das wir was ändern können minimal sind.
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