Feuerlöscher
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Besonders im Freien (wenn's windet)...Gueller hat geschrieben:Sin halt immer noch die besten Löscher.
Halon ist für geschklosssene Räume, für einen Motorraum taugt das Zeug nix, solange er so offen ist wie am Pinzi... Und was brennt denn an einem PKW (ganz besonders, wenn's 'n Vergasermotor ist)?
Zudem hat so ein 6kg-Halon-Löscher sicher das Format eines 9kg Pulver-Löschers. Gas wiegt nunmal nicht so viel wie Pulver oder Wasser/Schaum...
Kopfschüttelnde Grüße
Stefan
Jetzt passt's... (abgesehen vom Verbot an und für sich...)Gueller hat geschrieben:Sry muss noch anfügen dass ich vorne für den Motorraum doch noch Pulver habe..Halon ist für Hinter im San Shelter Wohnraum...aus deinem genannten Grund da es vorne e nix nützen würde
Gruß
Stefan
Zuletzt geändert von Stef@n am Di Aug 21, 2007 7:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Hallo Jungs,
ich würde an eurer Stelle die Finger von Halonlöschern lassen. Es gibt extra eine FCKW-Halon-Verbots-Verordnung, und darin heißt es:
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten:
...
8. Halon 1211
9. Halon 2402
10. Halon 2402
§6 Löschmittel
(1) Es ist verboten, Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Be-nehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Men-schen zwingend erforderlich sind.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Druckgaspackungen herstellt oder in den Verkehr bringt,
2. § 3 Abs. 1 Kältemittel in den Verkehr bringt oder verwendet,
3. § 3 Abs. 2 Erzeugnisse, die in § 3 Abs. 1 genannte Kältemittel enthalten, herstellt oder in den Ver-kehr bringt,
4. § 4 Abs. 1 dort genannte Stoffe zur Herstellung von Schaumstoffen verwendet,
5. § 4 Abs. 2 Schaumstoffe oder Erzeugnisse aus Schaumstoffen in den Verkehr bringt,
6. § 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet oder
7. § 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet.
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes:
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen o-der das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Bi-ozid- Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.)
Man befindet sich dann auch schnell im Straftatbereich, auch die Leute die Halonlöscher vertreiben.
Ist alles ein Tip, wo kein Kläger, da kein Richter.
Ich wär an eurer Stelle aber trotzdem vorsichtig.
Gruß Marco
ich würde an eurer Stelle die Finger von Halonlöschern lassen. Es gibt extra eine FCKW-Halon-Verbots-Verordnung, und darin heißt es:
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten:
...
8. Halon 1211
9. Halon 2402
10. Halon 2402
§6 Löschmittel
(1) Es ist verboten, Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Be-nehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Men-schen zwingend erforderlich sind.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Druckgaspackungen herstellt oder in den Verkehr bringt,
2. § 3 Abs. 1 Kältemittel in den Verkehr bringt oder verwendet,
3. § 3 Abs. 2 Erzeugnisse, die in § 3 Abs. 1 genannte Kältemittel enthalten, herstellt oder in den Ver-kehr bringt,
4. § 4 Abs. 1 dort genannte Stoffe zur Herstellung von Schaumstoffen verwendet,
5. § 4 Abs. 2 Schaumstoffe oder Erzeugnisse aus Schaumstoffen in den Verkehr bringt,
6. § 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet oder
7. § 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet.
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes:
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 6 über das Herstellen, das Inverkehrbringen o-der das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Bi-ozid- Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.)
Man befindet sich dann auch schnell im Straftatbereich, auch die Leute die Halonlöscher vertreiben.
Ist alles ein Tip, wo kein Kläger, da kein Richter.
Ich wär an eurer Stelle aber trotzdem vorsichtig.
Gruß Marco
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eben:
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Be-nehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Men-schen zwingend erforderlich sind.
Das dürfte für Vattenfall et al. kein problem gewesen sein. Ottonormaldödel wird sich daran die Zähne ausbeissen.
Wobei ich die Schweizer Variante deutlich besser durchdacht finde...
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Be-nehmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Men-schen zwingend erforderlich sind.
Das dürfte für Vattenfall et al. kein problem gewesen sein. Ottonormaldödel wird sich daran die Zähne ausbeissen.
Wobei ich die Schweizer Variante deutlich besser durchdacht finde...
Zu meiner Zeit in der Feuerwehr wurde auch Wert auf die Unterschiede der Löschmittel gelegt; wobei im Notfall der grundsatz galt: 'Lösche mit dem was da ist, auch wenn es nicht das optimale Mittel ist'.
Wie schon geschrieben, dürfen bei uns in CH Halons noch installiert bleiben, ist auch im Computerumfeld sehr beliebt.
Wie schon geschrieben, dürfen bei uns in CH Halons noch installiert bleiben, ist auch im Computerumfeld sehr beliebt.