Rubberduck liegt falsch. Zumindest is Stuttgart wind oldies ausgenommen. Auch Benziner. Euro 2 und 3 Benzin gehen auch noch.
https://www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot
. Folgende Fahrzeuge dürfen im Stadtgebiet Stuttgart weiter benutzt werden:
mobile Maschinen und Geräte (zum Beispiel Stapler mit Kennzeichen)
Arbeitsmaschinen
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
zwei-und dreirädrige Kraftfahrzeuge
Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung)
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" der "Bl" nachweisen
Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können. Das umfasst im Wesentlichen Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind
Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen ("H"-Kennzeichen), sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
3. Nach der Allgemeinverfügung der LHS Stuttgart sind folgende Fahrten, Fahrzeuge, Personen und Fahrtzwecke ausgenommen:
Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen
Bestattungsfahrzeuge
Taxen, Fahrzeuge im Mietwagenverkehr und sonstige mit Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
Carsharingfahrzeuge nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharings (CsgG)
Medizinische Notfälle
Schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies durch das Merkmal "G" im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder Personen die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung (Inhaber des EU-einheitlichen blauen Parkausweises)
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr wie beispielsweise Busse der SSB (bis 31. Dezember 2020)
Quell- und Zielfahrten von Reisebussen (bis 31.Dezember 2020)
Also, Schweizerpinz im Auftrag .....